Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen

1. Pflichten des Vermieters
1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch. Gegen Zahlung von Tagespauschalen können Extras entsprechend der beim Vermieter einzusehenden Liste hinzugemietet werden.
1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bis zu einer Schadenssumme von mindestens 1 Million haftpflichtversichert.
Gegen eine Gebühr von 10,00 € pro Tag kann der Mieter eine Teilkaskoversicherung abschließen. Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden ab. Die Selbstbeteiligung beträgt im Schadensfall 1.400,00 €.
Gegen eine Gebühr in Höhe von 15,00 € pro Tag kann der Mieter eine Vollkaskoversicherung abschließen. Die Selbstbeteiligung beträgt im Schadensfall 990,00 €.
Eine Insassenunfallversicherung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Zahlung von 10 € pro Anmietung.
Im Falle eines Schadens entsteht unabhängig von der gewählten Versicherungsart und neben den Kosten der Selbstbeteiligung eine Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 €. Diese Gebühr deckt den Aufwand ab, der dem Vermieter im Zusammenhang mit der Durchführung der Reparatur entsteht. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Sofern die Wartung durch den Vermieter aufgrund des Standortes des Fahrzeugs nicht möglich ist sowie während der Mietzeit übernimmt der Mieter die Wartung des Fahrzeuges. Der Vermieter erstattet dem Mieter die für eine notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vorgelegt werden.
1.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, muss diese bei einer Ford Vertragswerkstatt oder eine vom Vermieter zu bestimmende Werkstatt durchgeführt werden. Der Mieter darf eine Werkstatt lediglich nach Einwilligung des Vermieters beauftragen.
Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4 dieser Bestimmungen haftet.
2. Pflichten des Mieters
2.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. der dem Mietvertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Ford Vertragswerkstatt oder eine vom Vermieter zu bestimmende Werkstatt zu bringen und vor Beauftragung dieser die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
2.2 Zahlungspflicht
Der Mietpreis ist in voller Höhe im Voraus zu entrichten, spätestens bei Abholung des Fahrzeugs.
Bei Abholung des angemieteten Fahrzeugs ist eine Kaution in Höhe von 300,00 € beim Vermieter zu hinterlegen.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift zahlungsfähig zu sein und insbesondere den Mietpreis begleichen zu können.
2.3 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, so hat er für den Mietzeitraum unter Zugrundlegung der jeweiligen Tagespauschale des betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermieters ausliegender Preisliste wie folgt zu zahlen:
bei Rücktritt bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn: 20% der Mietgebühr für den vereinbarten Mietzeitraum
bei Rücktritt bis zu 1 Woche vor Antritt: 30 % der Mietgebühr für den vereinbarten Mietzeitraum
bei Rücktritt bis zu 4 Tage vor Antritt: 45 % der Mietgebühr für den vereinbarten Mietzeitraum
bei Rücktritt bis zu 3 Tage vor Antritt: 85 % der Mietgebühr für den vereinbarten Mietzeitraum
bei Rücktritt bis zu 1 Tag vor Antritt oder am gleichen Tag: 100 % der Mietgebühr für den vereinbarten Mietzeitraum
2.4 Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Fahrer in Besitz einer gültigen, für das gemietete Fahrzeug ausreichenden, Fahrerlaubnis ist und in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, das gemietete Fahrzeug leihweise oder entgeltlich an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des etwaigen Versicherungsschutzes.
2.5 Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Das Rauchen im angemieteten Fahrzeug ist verboten. Wurde dennoch im Fahrzeug geraucht, wird eine Gebühr von mindestens € 100 erhoben. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.
2.6 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
2.7 Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2.8 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das gemietete Fahrzeug nebst sämtlicher ausgehändigter Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann während und außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen.
Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Sofern das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt ist, kann der Vermieter vom Mieter die Zahlung des zum vollständigen Füllen des
Tanks erforderlichen Betrages nebst einer Servicepauschale in Höhe von € 15 fordern. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.
Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung einen Mietzins wie folgt verlangen:
Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, so ist der Mieter verpflichtet, für den Tag, der zur Rückgabe vereinbart war sowie für jeden weiteren Tag der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe von einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Die Höhe der Tagesmiete ist der beim Vermieter ausliegenden Preisliste zu entnehmen.
Bei Hinterlassen eines insgesamt stark verschmutzten Fahrzeugs kann der Vermieter eine Gebühr für die Endreinigung erheben, die sich nach dem Verschmutzungsgrad richtet.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen werden.
Darüber hinaus haftet der Vermieter nur, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet unbeschränkt für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten entstehen, die bei der Nutzung zu einem verbotenen Zweck entstehen, die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Ladegut verursacht werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder eine Pflicht nach Nr. 2 nicht eingehalten, so haftet er voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles. Die Haftung kann nicht durch den Abschluss einer Haftungsbefreiung ausgeschlossen oder begrenzt werden.
4.2 Der Mieter haftet für Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
4.3 Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeugs an einen Dritten – einschließlich im Mietvertrag benannte weitere Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrages und des Verhaltens des Dritten wie für eigenes Verschulden.
4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten gegenüber verursacht hat.
4.5 Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeugs entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
4.6. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
4.7 Im Haftungsfall haben Mieter und Lenker Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Bergungs- und Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfall in Höhe des Tagessatzes der jeweils gültigen Preisliste pro Tag.
5. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring (BAV – Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V., Invalidenstraße 34, 10115 Berlin) an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem zentralen Warnring über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietern zu erhalten.
6. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Vereinbarung Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Vereinbarung eine Lücke enthalten sollte.

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